===== Was bedeutet "Stand der Technik"? ===== [[https://www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/article/2010-05-25-was-bedeutet-stand-der-technik|Originalartikel]] [[https://www.qgelm.de/wb2html/wbb1220.html|Backup]]

Auf der zweiten Stufe gibt es den Stand der Technik als – so das BVerfG im Kalkar-Beschluss – „höheres Sicherheitsniveau". Dieses Anforderungsniveau wird etwa in § 3 Abs. 10 GefStoffV definiert:

Der ‚Stand der Technik’ ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind".

Ähnlich definieren dies auch § 2 Nr. 5 StörfallV (12. BImSchV), § 3 Abs. 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) und § 3 Abs. 12 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Diese Definitionen werden auch in anderen Rechtsbereichen – etwa dem Produktsicherheitsrecht – herangezogen.

Mit dem Stand der Technik wird – so das BVerfG Kalkar-Beschluss – der rechtliche Maßstab für das Erlaubte oder Gebotene „an die Front der technischen Entwicklung verlagert“, da die allgemeine Anerkennung und die praktische Bewährung allein nicht ausschlaggebend sind – man muss „in die Meinungsstreitigkeiten der Techniker eintreten, um zu ermitteln, was technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist“. Es geht um das „entwickelte Stadium der technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt“, aber basierend auf „gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung“. Zu einer anerkannten Regel der Technik wird die technische Festlegung (erst) dann, wenn sie „von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird“ (vgl. Nr. 1.4 und 1.5 der EN 45020:1998 „Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten – Allgemeine Begriffe“).

Verbindlich ist im Produktsicherheitsrecht allein der Stand der Technik. Normen sind daher (nur) verbindlich, wenn sie den Stand der Technik kodifizieren. „Anders als allgemein angenommen, ist dieser Fall sehr selten. Nicht die Norm ist zwingend, sondern der Stand der Technik. Eine Norm kann nicht für sich in Anspruch nehmen, den Stand der Technik systematisch und von vornherein widerzuspiegeln, sondern sie muss unumstrittener Ausdruck einer weit verbreiteten fachlichen Realität im betreffenden Berufsstand sein“ ( so die EG-Kommission in ihren Erläuterungen zur alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Rn. 167, S. 47, was aber auch heute noch gilt). Bei europäisch harmonisierten Normen oder einer vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelten und bekannt gemachten technischen Spezifikation besteht indes eine Vermutung, dass bei ihrer Einhaltung die Sicherheitsziele eingehalten sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 GPSG). Harmonisierte Normen bieten einen „guten Anhaltspunkt“ für den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bekanntmachung (EC-Commission, Guide to the application of the Machinery Directive 2006/42/EC, 2017, § 162,
Seite 155: „good indication“) 10.

Die Maschinenrichtlinie fordert die Einhaltung des Standes der Technik, benennt aber auch (wirtschaftliche) Grenzen. In Anhang I „Allgemeine Grundsätze“ Nr. 3 heißt es: „Die in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind bindend. Es kann jedoch sein, dass die damit gesetzten Ziele aufgrund des Stands der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss die Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und gebaut werden“. Und Erwägungsgrund 14 der Maschinenrichtlinie ergänzt, es sollte „eine differenzierte Anwendung dieser Anforderungen erfolgen, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen“.

Die EG-Kommission betont in ihrem Leitfaden zur neuen Maschinenrichtlinie, dass der Stand der Technik (state of the art) “includes both a technical and an economic aspect. In order to correspond to the state of the art, the technical solutions adopted to fulfil the essential health and safety requirements must employ the most effective technical means that are available at the time for a cost which is reasonable taking account of the total cost of the category of machinery concerned and the risk reduction required. Manufacturers of machinery cannot be expected to use solutions that are still at the research stage or technical means that are not generally available on the market. On the other hand, they must take account of technical progress and adopt the most effective technical solutions that are appropriate to the machinery concerned when they become available for a reasonable cost. ‘The state of the art’ is thus a dynamic concept: the state of the art evolves when more effective technical means become available or when their relative cost diminishes11. Die wirtschaftlichen Gesichtspunkte betont der BGH im Urteil vom 16. Juni 2009 (Az. VI ZR 107/08) zu einem Unfall nach einer Fehlauslösung eines Airbags und verweist dabei ausdrücklich auch auf den risk-utility-Test im US-amerikanischen Recht.

Der Nachweis der Einhaltung der in der Maschinenrichtlinie geforderten Integration der Sicherheit in die Konstruktionsprozesse und der Nachweis der Durchführung der Risikobeurteilung wird im Schadensfall von besonderer Bedeutung sein, um darlegen zu können, warum zum Zeitpunkt der Konstruktion die gewählte sicherheitstechnische Lösung aus der Sicht des Konstrukteurs geeignet erschien, tatsächlich auch dem geforderten Sicherheitsmaßstab zu genügen. Dies ist auch bei der Anwendung von Normen zu berücksichtigen, die nicht Konformitätsvermutung besitzen.