Datenschutzgrundverordnung wirft ihre Schatten auf die IT-Sicherheit

Originalartikel

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  <figure class="aufmacherbild"><img src="https://1.f.ix.de/scale/geometry/695/q75/imgs/18/2/1/6/8/3/2/3/Datenschutz16-a99b2a27bd20d6b7-6a899a09053ce877.png"/></figure><!-- RSPEAK_START --><!-- RSPEAK_START --><p class="meldung_anrisstext"><strong>Welche Folgen hat die europ&#228;ische Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzanpassungsgesetz f&#252;r den Datenschutz? Dar&#252;ber haben Juristen, Datensch&#252;tzer, Verwaltungswissenschaftler und IT-Spezialisten in Darmstadt diskutiert.</strong></p>
          <p>Im Mai 2018 wird die <b>europ&#228;ische Datenschutzgrundverordnung [1]</b> (DSGVO) in Kraft treten. Bis dahin muss ein <b>Bundesdatenschutzanpassungsgesetz [2]</b> m&#246;glichst noch in dieser Legislaturperiode all das regeln, was die DSGVO den nationalen Gesetzgebern &#252;berl&#228;sst. <b>Der Gesetzentwurf dazu steht in der Kritik [3]</b>. Die Kontrahenten trafen sich auf einer vom Forum Privatheit und dem <b>CAST-Forum [4]</b> veranstalteten Workshop.</p>

<h3 class=„subheading“>Zwitter Datenschutzgrundverordnung</h3> <p>In Europa gibt es Richtlinien, die von den EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden m&#252;ssen und Verordnungen, die unmittelbar geltendes Recht sind. Wie der Jurist Alexander Ro&#223;nagel vom Forschungszentrum f&#252;r Informationstechnikgestaltung ausf&#252;hrte, ist die europ&#228;ische Datenschutzgrundverordnung ein Zwitter, eine Richtlinie in Gestalt einer Verordnung. Sie enth&#228;lt 70 &#214;ffnungsklauseln mit „ausf&#252;llungsbed&#252;rftigen Regelungsauftr&#228;gen“, die jedem Nationalstaat &#252;berlassen sind. Somit habe der deutsche Gesetzgeber eine Menge Spielraum, einen modernen Datenschutz umzusetzen, der den zeitgen&#246;ssischen Herausforderungen wie Smart Home, Smart Health, Big Data usw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegensetzt.</p> <p>F&#252;r Ro&#223;nagel ist besonders die Technikneutralit&#228;t der DSGVO reparaturbed&#252;rftig, weil so die Benennung und Bek&#228;mpfung von Risiken der neuen Herausforderungen nicht angegangen werden. Er forderte den Gesetzgeber auf, die &#214;ffnungsklauseln daf&#252;r zu nutzen, den Datenschutz zu modernisieren. Die Begrenzung der Lokalisierung von Besch&#228;ftigten, der Ausschluss von Datenkategorien (Rasse, Religion, genetische Daten) oder Datenquellen (Daten aus sozialen Netzwerke, Smart Meter-Daten) und die Begrenzung von Scoring geh&#246;ren f&#252;r Ro&#223;nagel dazu und seien eine lohnenswerte Aufgabe, die DSGVO mit Leben zu erf&#252;llen &#8211; f&#252;r die n&#228;chste Legislaturperiode.</p> <h3 class=„subheading“>M&#246;glichst noch vor der Wahl</h3> <p>Genau dies ist f&#252;r Jens Onstein, im Bundesinnenministerium f&#252;r die Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes zust&#228;ndig, das zentrale Problem. Seine Juristen wollen alles daran setzen, das Datenschutz-Anpassungsgesetz vor den Bundestagswahlen zu verabschieden, das in zweiter und dritter Lesung durch den Bundestag muss, dann in den Bundesrat und eventuell in den Vermittlungsausschuss. Nur wenn alles innerhalb der Legislaturperiode geschafft wird, gebe es die Chance, bis zum Mai 2018 die zahlreichen Fachgesetze zu &#228;ndern, die von der DSGVO und dem Anpassungsgesetz betroffen sind, erl&#228;uterte Onstein.</p> <p>Das von ihm und seinen Mitarbeitern konzipierte Gesetz sei ein DSGVO-Erg&#228;nzungsgesetz, das sich vor allem um Neuregelungen wie Geldbu&#223;en bei Datenschutzverst&#246;&#223;en k&#252;mmere und alle gesetzlichen Regelungen im Datenschutz streiche, die von der h&#246;herrangigen DSGVO geregelt sind. „Wir wollen nicht den Datenschutz herunterpowern“, wandte sich Onstein gegen die Kritik am Anpassungsgesetz. Schutzl&#252;cken sah er vor allem in den Datenverarbeitungsregeln f&#252;r Polizei, Justiz und Nachrichtendienste. </p> <h3 class=„subheading“>„Fehlerhaftes Anpassungsgesetz“</h3> <p>Aus Sicht der Datensch&#252;tzer schaute die Informatikerin Marit Hansen vom Unabh&#228;ngigen Landeszentrum f&#252;r Datenschutz in Schleswig-Holstein auf den technischen Datenschutz, der mit dem DSGVO als „Game Changer“ verbessert werden kann. Besonders die Tatsache, dass die DSGVO nicht von den „Betroffenen“ einer Datenschutzregelung, sondern von den „Risiken f&#252;r Rechte und Freiheiten nat&#252;rlicher Personen“ spreche, sei ein m&#228;chtiger Hebel und gro&#223;er Fortschritt. Er k&#246;nnte angesetzt werden, um die Hersteller von IT-Systemen in die Haftung f&#252;r ihre Produkte zu nehmen.</p> <p>Umso mehr kritisierte Hansen das deutsche Anpassungsgesetz als fehlerhaft, weil es von den „mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren f&#252;r die Rechtsg&#252;ter der betroffenen Personen“ den Blick nur auf „Betroffene“ unzul&#228;ssig einenge. Analog zum Vorgehen beim Hausbau pl&#228;dierte Hansen zus&#228;tzlich f&#252;r eine Art „technische Bauleitung“ , die sich darum k&#252;mmere, was zum Beispiel der in beiden Gesetzen erw&#228;hnte „Stand der Technik“ ist, den die Hersteller ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen. Schlie&#223;lich k&#246;nne der Stand der Technik im Sinne eines <b>Technology Readiness Levels [5]</b> obere und untere Grenzen haben, was Hersteller ausnutzen w&#252;rden.</p> <h3 class=„subheading“>Vereinfachte Verwaltungsverfahren</h3> <p>Eine interessante Sicht auf den Datenschutz lieferte der Verwaltungswissenschaftler Mario Martini von der Forschungsstelle Transformation des Staates in Zeiten der Digitalisierung ab. F&#252;r ihn &#246;ffnet die DSGVO mit der Erweiterung von der Zweckbindung der Datenverarbeitung zur zweckkompatiblen Verarbeitung ein gro&#223;es Feld von M&#246;glichkeiten, in dem Verwaltungsverfahren vereinfacht und Beh&#246;rdeng&#228;nge digitalisiert werden k&#246;nnen. Bezogen auf die B&#252;rger k&#246;nnten vollautomatisierte Verfahren und Erlasse kommen, in denen Algorithmen die Arbeit von Sachbearbeiten &#252;bernehmen. Da diese jedoch f&#252;r den einzelnen B&#252;rger intransparent seien, m&#252;sse es Kontrollalgorithmen geben, die von Datensch&#252;tzern kontrolliert werden.</p> <p>&#196;hnlich wie die Verfasser der <b>Studie Sicheres Identit&#228;tsmanagement im Internet [6]</b> erkl&#228;rte Martini den Einsatz durch Blockchain-Technik zu einer Chance f&#252;r verbindliche Rechtzuweisungen bei Wahrung der Privatsph&#228;re der B&#252;rger durch Einf&#252;hrung eines eindeutigen Identifiers. Allerdings sah er eine Kollision mit dem „Recht auf Vergessenwerden“, das in Artikel 17 DSGVO festgeschrieben ist. Hier m&#252;sse eine „Verschleierungstechnik“ von den Fachleuten eingef&#252;hrt werden. <!– AUTHOR-DATA-MARKER-BEGIN –>

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                  &#160;&#160;[1]&#160;http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU&amp;toc=OJ%3AL%3A2016%3A119%3ATOC<br/>
                  &#160;&#160;[2]&#160;https://www.datenschutzbeauftragter-online.de/wp-content/uploads/2017/01/DSAnpUG-EU-Entwurf-Kabinett.pdf<br/>
                  &#160;&#160;[3]&#160;https://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschuetzer-Harte-Kritik-an-Entwurf-fuer-neues-Bundesdatenschutzgesetz-3613351.html<br/>
                  &#160;&#160;[4]&#160;https://www.cast-forum.de/workshops/programm/235<br/>
                  &#160;&#160;[5]&#160;https://www.enisa.europa.eu/publications/pets<br/>
                  &#160;&#160;[6]&#160;https://www.heise.de/newsticker/meldung/eID-System-ISAEN-Erika-Mustermanns-Daten-landen-in-der-Blockchain-3662163.html<br/>
                  &#160;&#160;[7]&#160;mailto:anw@ct.de<br/></p>

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