<html> <p>Nachgewiesen sind 35 unterschiedlich formulierte Technikstandards im deutschen Recht.<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn1“ name=„_ftnref1“ id=„_ftnref1“>[1]</a> Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Am relevantesten sind die Begriffe „allgemein anerkannte Regeln der Technik“, „Stand von Wissenschaft und Technik“ und – insbesondere im IT-Sicherheitsrecht – der „Stand der Technik“.<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn2“ name=„_ftnref2“ id=„_ftnref2“>[2]</a> Der Unterschied liegt letztlich in der Intensität, in der Letztere auf die Entwicklung von Wissenschaft und Technik Bezug nehmen.</p><p>Das BVerfG hat diesen Unterschied in seinem „Kalkar I“-Beschluss herausgearbeitet, und sich der sogenannten 3-Stufen-Theorie<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn3“ name=„_ftnref3“ id=„_ftnref3“>[3]</a> angeschlossen:<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn4“ name=„_ftnref4“ id=„_ftnref4“>[4]</a> Am schwächsten ist die Intensität bei den „allgemein anerkannten Regeln der Technik” (Beispiel: § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG) ausgeprägt. Bei dieser Art von Technikstandard-Verweis können sich Verwaltung und Gerichte darauf beschränken, die Mehrheitsauffassung unter den technischen Praktikern zu ermitteln.<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn5“ name=„_ftnref5“ id=„_ftnref5“>[5]</a> Allerdings leidet ein solcher Verweis darunter, dass die Rechtsordnung dann stets hinter der technischen Entwicklung hinterherhinkt.<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn6“ name=„_ftnref6“ id=„_ftnref6“>[6]</a> Im Zweifel dürften sich die jüngsten technischen Entwicklungen/Standards noch nicht in der Mehrheitsauffassung durchgesetzt haben.</p><p>Das beschriebene Manko fehlt bei dem Verweis auf den „Stand der Technik”. Letzterer verlagert den rechtlichen Maßstab an die Front technischer Entwicklung.<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn7“ name=„_ftnref7“ id=„_ftnref7“>[7]</a> Entscheidend für den Technikstandard sind allein die allgemeine Anerkennung und die praktische Bewährung. Dadurch verkompliziert sich allerdings für Verwaltung und Gerichte die Konkretisierung des Technikstandards.<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn8“ name=„_ftnref8“ id=„_ftnref8“>[8]</a> Denn nun ist die Rechtsordnung in der Pflicht, intensiver in die nicht-juristischen, technischen Streitstände einzusteigen und zu eruieren, was technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist.<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn9“ name=„_ftnref9“ id=„_ftnref9“>[9]</a> Für den Verweis auf den „Stand der Technik“ als anerkanntes Mittelmaß hat sich der IT-Sicherheitsgesetzgeber in den §§ 8a Abs. 1 <a href=„https://www.baywidi.de/enzyklopaedie/gesetz-ueber-das-bundesamt-fuer-sicherheit-in-der-informationstechnik-bsig/“ target=„_self“ title=„BSI-Gesetz Nationale Regelung Adressat: Entsprechend seines Titels befasst sich dieses Gesetz mit den Aufgaben und Befugnissen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Relevante Normen: § 2; § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 14; § 5; § 5a Abs. 1, Abs. 6; § 7; § 7a; § 8; § 8a (insbesondere Abs. 1, Abs. 4);…“ class=„encyclopedia“>BSIG</a>, 13 Abs. 7 <a href=„https://www.baywidi.de/enzyklopaedie/telemediengesetz-tmg/“ target=„_self“ title=„Telemediengesetz Photo by William Iven on Unsplash Nationale Regelung Adressat: Alle Anbieter von Telemedien, sofern sie sich nicht lediglich auf die Signalübertragung beschränken. Relevante Normen: § 13, § 14, § 15, § 15a, § 16 Regelungsgehalt Allgemein: Das Telemediengesetz (TMG) regelt den Umgang mit sog. Telemedien, die nicht unter das TKG oder den RStV fallen. Es richtet sich gemäß § 1…“ class=„encyclopedia“>TMG</a>, 109 Abs. 2 S. 3 <a href=„https://www.baywidi.de/enzyklopaedie/telekommunikationsgesetz-tkg/“ target=„_self“ title=„Telekommunikationsgesetz Photo by Volodymyr Hryshchenko on Unsplash Nationale Regelung Adressat: Das TKG ist von allen Unternehmen zu beachten, die in ihrem Betrieb Telekommunikationseinrichtungen unterhalten. Relevante Normen: § 85, § 93, § 100, § 107, § 109, § 109a, § 110, § 113d, § 113e, § 115 Regelungsgehalt Allgemein: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt ausschließlich die technische Signalübertragung im Bereich der Telekommunikation. Hierbei verfolgt der…“ class=„encyclopedia“>TKG</a> entschieden. Die in der Begründung des Regierungsentwurfs zum IT-Sicherheitsgesetz genannte Definition zum Stand der Technik in § 8a Abs. 1 BSIG ist an die vom BVerfG in dem „Kalkar I“-Beschluss aufgeworfene Unterscheidung angelehnt:</p><p><em>„Stand der Technik in diesem Sinne ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Funktionsfähigkeit von informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen gegen Beeinträchtigungen der <a href=„https://www.baywidi.de/enzyklopaedie/verfuegbarkeit/“ target=„_self“ title=„Das Schutzziel der Verfügbarkeit (engl. availability) ist die Erreichbarkeit, Funktionstüchtigkeit und Auffindbarkeit von Informationen und Dienstleistungen. Dienstleistungen, Funktionen eines IT-Systems, IT-Anwendungen, IT-Netze oder auch Informationen sind „verfügbar“, wenn sie von den Anwendern stets wie vorgesehen genutzt werden können.[1] Authentifizierte und autorisierte Subjekte dürfen also in der Wahrnehmung ihrer Berechtigung nicht unautorisiert beeinträchtig werden.[2] Im Allgemeinen geht…“ class=„encyclopedia“>Verfügbarkeit</a>, <a href=„https://www.baywidi.de/enzyklopaedie/integritaet/“ target=„_self“ title=„Wendet man den Begriff „Integrität“ auf „Daten" an, drückt er aus, dass die Daten vollständig und unverändert sind. Es gilt also, die inhaltliche Korrektheit (Unversehrtheit) von Daten und die korrekte Funktionsweise von Systemen sicherzustellen.[1] Es soll eine inhaltliche Veränderung durch Unbefugte verhindert werden.[2] „Der Verlust der Integrität von Informationen kann daher bedeuten, dass diese unerlaubt…“ class=„encyclopedia“>Integrität</a>, Authentizität und <a href=„https://www.baywidi.de/enzyklopaedie/vertraulichkeit/“ target=„_self“ title=„In einem Satz kann „Vertraulichkeit“ (engl. confidentiality) als „Schutz vor unbefugter Preisgabe von Informationen“[1] definiert werden. Informationen und Daten sollen also vor unbefugten Zugriffen durch Dritte geschützt sein. Ziel ist es, nur Befugten (bspw. Empfänger einer Nachricht) den Zugriff zu ermöglichen. In Zeiten vermehrter Cyberattacken durch Hacker kommt der Vertraulichkeit ganz wesentliche Bedeutung zu. Aus diesem…“ class=„encyclopedia“>Vertraulichkeit</a> gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere einschlägige internationale, europäische und nationale Normen und Standards heranzuziehen, aber auch vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, <strong>die mit Erfolg in der Praxis erprobt wurden</strong>.“<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn10“ name=„_ftnref10“ id=„_ftnref10“><strong>[10]</strong></a></em></p><p>Negativ abzugrenzen ist der „Stand der Technik“ schließlich noch vom bezeichneten „Stand von Wissenschaft und Technik” (Beispiel: § 7 Abs. 2 Nr. 3 <a href=„https://www.baywidi.de/enzyklopaedie/atomgesetz-atomg/“ target=„_self“ title=„Atomgesetz Photo by Raphaël Biscaldi on Unsplash Nationale Regelung Adressat: Dieses Gesetz adressiert Akteure die im Bereich der Kernenergie tätig sind. Unter anderem gilt dieses Gesetz für denjenigen, der Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, Anlagen mit Kernbrennstoffen betreibt (etwa zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität) sowie Inhaber kerntechnischer Anlagen ist. Relevante Normen:  § 6 (insbesondere Abs. 2);…“ class=„encyclopedia“>AtomG</a>). Letzterer ist an Intensität kaum noch zu überbieten. Der „Stand von Wissenschaft und Technik“ ist dann noch nicht erreicht, wenn das gegenwärtig technisch Machbare realisiert wird.<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn11“ name=„_ftnref11“ id=„_ftnref11“>[11]</a> Vielmehr muss diejenige technische Vorsorge gegen schädigende Einflüsse getroffen werden, die nach den allerneuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen erforderlich scheint.<a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftn12“ name=„_ftnref12“ id=„_ftnref12“>[12]</a></p><hr /><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref1“ name=„_ftn1“ id=„_ftn1“>[1]</a> <em>Seibel</em>, NJW 2013, 3000.</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref2“ name=„_ftn2“ id=„_ftn2“>[2]</a> <em>Seibel</em>, NJW 2013, 3000.</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref3“ name=„_ftn3“ id=„_ftn3“>[3]</a> Nicht mit der Drei-Stufen-Theorie zu Art. 12 GG zu verwechseln!</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref4“ name=„_ftn4“ id=„_ftn4“>[4]</a> BVerfG, BeckRS 9998, 104991.</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref5“ name=„_ftn5“ id=„_ftn5“>[5]</a> BVerfG, BeckRS 9998, 104991.</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref6“ name=„_ftn6“ id=„_ftn6“>[6]</a> BVerfG, BeckRS 9998, 104991.</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref7“ name=„_ftn7“ id=„_ftn7“>[7]</a> BVerfG, BeckRS 9998, 104991.</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref8“ name=„_ftn8“ id=„_ftn8“>[8]</a> BVerfG, BeckRS 9998, 104991.</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref9“ name=„_ftn9“ id=„_ftn9“>[9]</a> BVerfG, BeckRS 9998, 104991.</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref10“ name=„_ftn10“ id=„_ftn10“>[10]</a> BT-Drs. 18/4096, S. 26.</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref11“ name=„_ftn11“ id=„_ftn11“>[11]</a> BVerfG, BeckRS 9998, 104991.</p><p><a href=„http://neu.baywidi.de/enzyklopaedie/stand-der-technik#_ftnref12“ name=„_ftn12“ id=„_ftn12“>[12]</a> BVerfG, BeckRS 9998, 104991.</p> </html>