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Polizeiwissenschaft : Newsletter

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<html> <p><strong><em>B&#228;cker, Matthias; Denninger, Erhard; Graulich, Kurt (2018);</em> Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr &#8211; Strafverfolgung &#8211; Rechtsschutz;</strong> 1.758 Seiten, Verlag C.H. Beck, M&#252;nchen, ISBN 978-3-406-70590-8, 169,00 &#8364;</p>

<h1>1.&#160;&#160;&#160; Thema</h1> <p><strong><img class=„size-medium wp-image-1058 alignright“ src=„http://polizei-newsletter.de/wordpress/wp-content/uploads/2018/09/handbuch_polizeirecht-88x150.png“ alt=„“ width=„88“ height=„150“ srcset=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/wp-content/uploads/2018/09/handbuch_polizeirecht-88x150.png 88w, https://polizei-newsletter.de/wordpress/wp-content/uploads/2018/09/handbuch_polizeirecht.png 200w“ sizes=„(max-width: 88px) 100vw, 88px“/></strong></p> <p>In einigen Bundesl&#228;ndern f&#252;hren die Bestrebungen der Landesregierungen, ihre Polizeigesetze zu novellieren, zu erheblichen sicherheitspolitischen Debatten. In M&#252;nchen protestierten 30.000 bis 40.000 Menschen gegen die Neufassung des (inzwischen verabschiedeten) Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (vgl. ZEIT 2018). Im Fokus der Kritik stehen u.&#160;a. neue Gefahrenbegriffe, die Militarisierung der Polizei, die zunehmende Verwendung nachrichtendienstlicher Methoden sowie im Allgemeinen die Ausweitung von Befugnissen. P&#252;nktlich zu den aktuell gef&#252;hrten Kontroversen erscheint die 6. Auflage des Handbuch des Polizeirechts, <em>der</em> Lisken/Denninger.</p> <h1>2.&#160;&#160;&#160; Herausgeber und Autoren</h1> <p>F&#252;r den Lisken/Denninger sind inzwischen Matthias B&#228;cker, Erhard Denninger und Kurt Graulich als Herausgeber des von Hans Lisken mitbegr&#252;ndeten Werks t&#228;tig. Die Vielzahl an Autoren<a href=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/?p=1056#_ftn1“ name=„_ftnref1“>[1]</a> ist aus dem u.&#160;a. verlinkten Inhaltsverzeichnis ersichtlich. Gegen&#252;ber der Vorauflage ergaben sowohl bei der Herausgeberschaft als auch bei den Autoren<a href=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/?p=1056#_ftn2“ name=„_ftnref2“>[2]</a> Ver&#228;nderungen.</p> <h1>3.&#160;&#160;&#160; Aufbau</h1> <p>Das <a href=„http://d-nb.info/1133209025“>Inhaltsverzeichnis</a> kann dem Katalog der Deutschen Nationalbibliothek entnommen werden.</p> <h1>4.&#160;&#160;&#160; Inhalt</h1> <p>Aus dem Vorwort zur sechsten Auflage (S. VII) ergeben sich nur sp&#228;rliche Information in Bezug auf die inhaltlichen &#196;nderungen gegen&#252;ber der Vorauflage. Hier helfen zun&#228;chst die Verlagshinweise<a href=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/?p=1056#_ftn3“ name=„_ftnref3“>[3]</a> weiter, die auf &#196;nderungen des BKAG, des BNDG sowie des neuen Datenschutzrechts (DS-GVO, BDSG) hinweisen. Als aktuelle Schwerpunkte werden folgende Themen genannt:</p> <ul><li>Befugnisse zur Bek&#228;mpfung virtueller Kriminalit&#228;t (Internetpiraterie, Cyberwar),</li> <li>Folgen der europ&#228;ischen Fl&#252;chtlingskrise (VISA-Informationssystem, Schengen-Informationssystem, Frontex-Eins&#228;tze),</li> <li>M&#246;glichkeiten grenz&#252;berschreitenden Polizeihandelns bei der Terrorabwehr (Interpol, Europ&#228;ischer Haftbefehl), Zusammenarbeit zwischen Polizei und Nachrichtendiensten auf nationaler und internationaler Ebene,</li> <li>elektronische Informationsverarbeitung (Rasterfahndung, Verkehrsdatenerhebung, Funkzellenabfrage).</li> <li>Neu aufgenommen wurde das IT-Sicherheitsrecht als Teil IX im Kapitel Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung (S. 1323). Autor ist Sebastian J. Golla vom Lehrstuhl f&#252;r &#214;ffentliches Recht, Informationsrecht, insbesondere Datenschutzrecht, an der Johannes-Gutenberg-Universit&#228;t, Mainz.</li> </ul><p>F&#252;r weitergehende Informationen zu den &#196;nderungen gegen&#252;ber der Vorauflage hilft ein Vergleich der Inhaltsverzeichnisse weiter, denn erst an dieser Stelle wird der Umfang der im Vorwort genannten &#8222;umfangreichen textlichen &#196;nderungen&#8220; (S. VII) deutlich. Immerhin erweiterte sich der Umfang des Handbuchs gegen&#252;ber der 5. Auflage aus dem Jahr 2012 um 220 Seiten.</p> <ul><li>Neue inhaltliche Struktur und Inhalte im Kapitel B (Die Polizei im Verfassungsgef&#252;ge), die mit einer Ausweitung des Umfangs um ca. 20 Seiten einhergehen.</li> <li>Ein neuer Teil V im Kapitel C (Organisation der Sicherheitsbeh&#246;rden und Geheimdienste in Deutschland) mit der Bezeichnung Infrastrukturbeh&#246;rden des Bundes, in dem das Bundesamt f&#252;r die Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur beschrieben werden (S. 190 f). Im gleichen Kapitel ergibt sich eine begriffliche &#196;nderung, denn der bisherige Teil V <em>Nachrichtendienste</em> wird nun als <em>Geheimdienste</em> (nun als Teil VI) bezeichnet. Die Unterschiede der Begriffe werden innerhalb des Kapitels erl&#228;utert (S. 192), wobei dort auch begr&#252;ndet wird, weshalb die Geheimdienste nicht zu den Sicherheitsbeh&#246;rden z&#228;hlen (S.192 f). Nicht deutlich wird, weshalb vor diesem Hintergrund das Kapitel H weiterhin als &#8222;<em>Nachrichtendienste</em> und Polizei&#8220; (S. X, 1109, Hervorhebung d. Verf.) beschrieben wird<a href=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/?p=1056#_ftn4“ name=„_ftnref4“>[4]</a>.</li> <li>Eine neue inhaltliche Struktur erhielt auch das Kapitel E (Das Polizeihandeln), zudem mit einem inhaltlichen Zuwachs von rund 22 Seiten.</li> <li>Neubearbeitung des Kapitels G (Informationsverarbeitung im Polizei- und Strafverfahrensrecht) mit rund 146 Seiten Zuwachs.</li> <li>Neubearbeitung und Ausweitung des Aufenthaltsrechts (Teil I) im Kapitel J (Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung) um ca. 12 Seiten. Im gleichen Kapitel wurden das Baurecht, das Gewerberecht (!) und das Umweltrecht entnommen. W&#228;hrend das &#214;ffentliche Vereinsrecht (Teil VII) neu bearbeitet wurde, ist der Teil IT-Sicherheitsrecht (Teil IX) neu aufgenommen.</li> <li>Das Kapitel M (Ausgleichs- und Ersatzanspr&#252;che des B&#252;rgers und Haftung f&#252;r Polizeikosten) vereint die fr&#252;heren Kapitel M und N. Die bisherigen zehn Unterkapitel wurden auf zwei reduziert.</li> <li>&#220;berarbeitungen im Kapitel N (Europ&#228;ische Rechtsgrundlagen und Institutionen des Polizeihandelns) mit einer neuen inhaltlichen Struktur und einem Zuwachs von ca. 15 Seiten.</li> </ul><p>Ebenso lassen sich im umfangreichen Sachverzeichnis Neuerungen ausmachen, wie beispielsweise die Quellen-TK&#220; (S. 1739), Bodycam (S. 1713, 1752), Brexit (S. 1713), Dash-Cam (S. 1715, 1752), Drohnen (S. 1718, 1752), elektronische Fu&#223;fessel (S. 1720), Gaffer (S. 1723), Hautfarbe des Kontrollierten (S. 1726), Onboard-Kamera (S. 1735), Precobs (S. 1738, 1739), Snowden (S. 1743), Transsexuelle (S. 1747), Waterboarding (S. 1754), WhatsApp (S. 1754), w&#228;hrend Exoten wie die Damenboxk&#228;mpfe entfallen sind.</p> <p>Angesichts des Umfangs des Handbuchs bleiben die nachfolgenden Ausf&#252;hrungen kursorisch. Die Ausf&#252;hrungen zur Bodycam an verschiedenen Stellen des Handbuches verdeutlichen, dass diese Form der Video&#252;berwachung &#8211; im Gegensatz zur Vorgehensweise in den USA &#8211; nicht der Kontrolle polizeilichen Handelns dient, sondern dem Schutz der Polizisten. Dabei wird u.&#160;a. auch auf die Kritik an der Wirksamkeit der Bodycam hingewiesen. Der Schwerpunkt der Kritik bezieht sich auf die datenschutzrechtlichen Aspekte (S. 997 f), was angesichts des Bearbeiters (Thomas Petri) nicht verwundert. Der neu aufgenommene <em>Gaffer</em> findet sich nur als Randnotiz im Kapitel zum polizeilichen Zwang wieder (S. 625), um den Begriff des Unbeteiligten zu erl&#228;utern. Angesichts der zunehmenden Skandalisierung des Problems w&#228;re (an geeigneter anderer Stelle) eine Pr&#228;zisierung w&#252;nschenswert gewesen. Der kurze Beitrag zur <em>Hautfarbe des Kontrollierten</em> (S. 444) bezieht sich im Wesentlichen auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2016 und legt den Fokus auf die Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Ma&#223;nahme, ohne deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um einen Versto&#223; gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG handelt, denn &#8222;[v]or diesem Hintergrund kann der Senat trotz der umfangreichen Beweisaufnahme nicht mit der f&#252;r seine &#220;berzeugung notwendigen Sicherheit ausschlie&#223;en, dass die Hautfarbe der Kl&#228;ger entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG f&#252;r die Kontrolle doch ein mitentscheidendes Kriterium gewesen ist&#8220; (OVG Rheinland-Pfalz 2016, RN 131). Der kurze Beitrag wird dem seit Jahren diskutierten und (noch zu wenig) erforschten Ph&#228;nomen des racial profiling nicht gerecht und ist in dieser Form unzureichend. Wenig &#252;berzeugend ist zudem, dass sich der Begriff racial profiling (statt des o.a. Neueintrags &#8222;Hautfarbe des Kontrollierten) nicht im Sachverzeichnis wiederfindet. Im Anschluss an den Absatz zur polizeilichen Selektivkontrolle argumentiert der Bearbeiter des Kapitels beispielhaft mit einem Archetyp des Verbrechens: die vom Ausland gesteuerte Einbrecherbande.</p> <p>Liegen zudem Erkenntnisse &#252;ber spezifische tempor&#228;re Gefahrenlagen vor &#8211; Beispiele aus der Praxis sind planm&#228;&#223;ig durchgef&#252;hrte Einbruchdiebst&#228;hle durch vom Ausland gesteuerte Banden und gro&#223;angelegte Diebst&#228;hle von Kraftfahrzeugen und deren Verschiebung ins Ausland -, so k&#246;nnen au&#223;erdem Fahndungsraster zugrunde gelegt werden, die sich an den der Polizei bekannten T&#228;terprofilen und Tatmodalit&#228;ten orientieren (S. 444).</p> <p>Aus der Untersuchung von Wollinger/Jukschat ergibt sich, &#8222;dass das in den Medien oft gezeichnete Bild von osteurop&#228;ischen T&#228;tergruppen, die in festen Bandenstrukturen durch Deutschland ziehen, nicht durch die Daten gest&#252;tzt wird&#8220; (Wollinger/Jukschat 2017, 118). Damit soll nicht gesagt werden, dass es dieses Ph&#228;nomen nicht geben w&#252;rde, doch stehen die oftmals von der Polizei herangezogenen s&#252;dosteurop&#228;ischen T&#228;terbanden im Kontrast zu den geringen Aufkl&#228;rungsquoten und dem damit einhergehenden geringen Kenntnisstand &#252;ber dieses Kriminalit&#228;tsph&#228;nomen. Der neue Beitrag zum predictive policing besteht aus wenigen S&#228;tzen, die auf das System precobs Bezug nehmen, wobei es sich dabei um die Herstellerbezeichnung des Instituts f&#252;r musterbasierte Prognosetechnik GmbH handelt (S. 914 f). Erst in einer weiteren Fundstelle (S. 880), auf die mit Querverweis hingewiesen wird, erscheint der Begriff predictive policing<em>.</em> Der Begriff predictive policing konnte im Sachverzeichnis nicht entdeckt werden. Statt der dort neu eingef&#252;gten Herstellerbezeichnung &#8222;Precobs&#8220; (S. 1738, 1739) h&#228;tte sich als Alternative &#8211; neben der Bezeichnung predictive policing &#8211; der Begriff Pr&#228;emption angeboten. Der Beitrag zu Precobs, der im Kapitel zur Informationsverarbeitung im Polizei- und Strafverfahrensrecht beinhaltet ist, legt seinen Schwerpunkt auf datenschutzrechtliche Aspekte. Eine kritische Auseinandersetzung mit predictive policing unter Einbeziehung der noch sp&#228;rlichen Literatur und Forschung fehlt, wobei in den Kapiteln B und D durchaus verfassungs- und polizeirechtliche Ausf&#252;hrungen und deutliche Bedenken zur &#8222;Pr&#228;vention II&#8220;, also dem Vorfeldbereich &#8222;<em>vor</em> der Verfolgung bereits begangener Straftaten und <em>vor</em> der Abwehr bereits eingetretener konkreter Gefahren&#8220; (S. 75) eine hohe Sensibilit&#228;t nachweisen. Einige Ausf&#252;hrungen zum Gemeinsamen Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ) beziehen sich auf die Angaben in der BT-Drucksache 16/10007 aus dem Jahr 2008 und sollten auf Aktualit&#228;t &#252;berpr&#252;ft werden, beispielsweise im Hinblick auf die Arbeitsgruppen im GTAZ (S. 204 f). Das neue IT-Sicherheitsrecht im Kapitel Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung (S. 1323 ff) gibt einen &#220;berblick &#252;ber gesetzliche Grundlagen sowie zust&#228;ndige Gremien und Beh&#246;rden. Dabei wird nicht nur deren Vielfalt deutlich, sondern auch die Notwendigkeit dieses Kapitels indirekt begr&#252;ndet. In der inhaltlichen Ausgestaltung gibt es noch kleine Unsch&#228;rfen, beispielsweise die einerseits sehr ausf&#252;hrliche Wiedergabe der gesetzlichen Aufgaben des BSI aus &#167; 3 BSIG (S. 1329), w&#228;hrend andererseits die Arbeitsfelder<a href=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/?p=1056#_ftn5“ name=„_ftnref5“>[5]</a> der Zentralen Stelle f&#252;r Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) mehr als allgemein bleiben, wenn sie als unterst&#252;tzend und beratend beschrieben werden. Kapitel C, Teil III (S. 174 f), greift unter dem Zwischentitel &#8222;Stadtpolizei&#8220; (S. 174) das &#8222;Ende der Entpolizeilichung&#8220; (S. 175) bzw. die Rekommunalisierung von Polizei (vgl. Lauber/M&#252;hler 2018) auf. Bei dem Hinweis auf die &#8222;erfolgreich absolvierte[r] Ausbildung&#8220; der st&#228;dtischen Hilfspolizeibeamten k&#246;nnte eine fachspezifische Ausbildung vermutet werden, die es beispielsweise in Sachsen nicht gibt. Dort k&#246;nnen Besch&#228;ftigte mit allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (z.&#160;B. Verwaltungsfachangestellte) nach einem rund 4-w&#246;chigen (theoret.) Fortbildungslehrgang als gemeindliche Vollzugsbedienstete gem. &#167; 80 S&#228;chsPolG eingesetzt werden. Im Vergleich dazu wird bei dem Eintrag zur Wachpolizei (S. 181) durchaus die kurze Ausbildungszeit problematisiert. In der Gesamtschau sollte der zunehmend fragmentierten Polizei (Polizeivollzugsdienst, gemeindlicher Vollzugsdienst sowie polizeiliche Downgrades wie Wachpolizei und freiwilliger Polizeidienst) k&#252;nftig noch mehr Platz einger&#228;umt werden. Im Sachverzeichnis w&#228;re der &#8222;Flashmob&#8220; (S. 1737) als Unterpunkt der &#8222;Polizeikosten&#8220; mit einem eigenen Stichwort g&#252;nstiger nachgewiesen. Erg&#228;nzend zu den Stichw&#246;rtern &#8222;Sicherheitsgef&#252;hl&#8220; (S. 1742) und &#8222;Unsicherheitsgef&#252;hl&#8220; (S. 1748) w&#228;re auch die Kriminalit&#228;tsfurcht w&#252;nschenswert. Dem Sachverzeichnis kann nicht entnommen werden, ob Ausf&#252;hrungen zur Kennzeichnungspflicht oder (Polizei-)Beschwerdestellen in dem Handbuch beinhaltet sind. Angesichts der seit Jahren gef&#252;hrten kontroversen Debatten sollte dies nachgeholt werden.</p> <p>Bei einigen Neuerungen haben sich Fehler im Sachverzeichnis eingeschlichen, z.B. Ausleiten der Kommunikation an der Quelle (E 778 statt E 773), elektronische Fu&#223;fessel (E 420 statt 422, E 458 statt E 460 f&#252;r Gef&#228;hrder, E 456 statt E 458 als strafrechtlicher Ausgangspunkt; G 509 l&#228;uft ins Leere), Gaffer (E 922 statt E 924), Hautfarbe des Kontrollierten (E 363 statt E 365), WhatsApp (E 788 statt E 794) oder Bodycam (E 824 statt 818). Allerdings sind auch bei den bisherigen Schlagw&#246;rtern fehlerhafte Fundstellen dokumentiert, z.&#160;B. Taser (E 878 statt E 875) oder Gewaltmonopol (E 821 statt E 827). Am Beispiel der Bodycam wird zudem ein Differenzierungsproblem im Sachverzeichnis deutlich, da dieses Schlagwort sowohl alphabetisch eingereiht ist (S. 1713), als auch als Unterbegriff der Video&#252;berwachung (S. 1752) &#8211; leider mit unterschiedlichen Hinweisen auf die Fundstellen im Handbuch. Aus polizeiwissenschaftlicher Sicht ist der Eintrag zur Verwissenschaftlichung von Polizeiarbeit (S. 166) von Interesse, zumal</p> <p>&#8222;die zunehmende Verwissenschaftlichung der polizeilichen Arbeitsweise zur Anbindung an die Gesellschaft bei[tr&#228;gt]. Der Polizei sind eine Vielzahl wissenschaftlicher Einrichtungen wie Hochschulen, Akademien und sonstigen Forschungsstellen zugeordnet, die im st&#228;ndigen Austausch mit anderen &#8211; staatlichen wie nichtstaatlichen &#8211; wissenschaftlichen Einrichtungen stehen&#8220; (S. 166).</p> <p>Die Umwandlung der Polizeischulen in Fachhochschulen oder Polizeiakademien bzw. die Ausrichtung der DHPol als Polizei-Universita&#776;t verdeutlichten diesen Prozess zwar nach au&#223;en. Dennoch bleiben Bachelor- und Masterarbeiten in der Regel unver&#246;ffentlicht; sie sind damit nicht anschlussf&#228;hig und f&#252;hren die wissenschaftlichen G&#252;tekriterien ad absurdum. Liebl kritisiert zurecht, wenn er die Akademisierung der Polizei nur in Ans&#228;tzen als umgesetzt bezeichnet und &#8222;oftmals nur die Verleihung eines &#8218;akademischen Grades&#8216; &#252;brig bleibt&#8220; (Liebl 2015, 27). Intransparente Restriktionen beim Feldzugang durch die Polizei bestehen weiterhin (vgl. Feltes 2015, 4; Reichertz 2015, 16). Die in diesem Absatz zudem beschriebene &#8222;Anschlussf&#228;higkeit der Polizei&#8220; benennt als weiteres Kriterium die B&#252;rgern&#228;he durch Kontaktbereichsbeamte, Pr&#228;ventionsr&#228;te etc. Auch hier l&#228;sst sich im Hinblick auf die zunehmende Distanz zwischen B&#252;rgern und Polizei gegenteilig argumentieren, u.&#160;a. auch infolge einer zunehmenden Professionalisierung, wie sie im gleichen Kapitel (S. 166) beschrieben wird.</p> <h1>5.&#160;&#160;&#160; Fazit</h1> <p>Der Lisken/Denninger ist mit seiner inhaltlichen Ausrichtung und seinem dabei gelegten Fokus auf die polizei- und verfassungsrechtliche B&#252;ndelung des Themas <em>Polizei</em> weiterhin konkurrenzlos und ein unentbehrliches Hilfsmittel. F&#252;r die zunehmend komplexer werdende Sicherheitsinfrastruktur gibt das Handbuch nicht nur einen roten Faden an die Hand, sondern begleitet vor allem verfassungsrechtliche Konfliktfelder wie die Zusammenarbeit zwischen Geheimdiensten und Polizei und die zunehmend pr&#228;emptive Ausrichtung der Polizei kritisch, aber stets sachlich und besonnen. Der Entwicklung folgend gewinnen die Datenverarbeitung sowie die IT-Sicherheit an Bedeutung und Umfang. Aus der Vielzahl an Bearbeitern ergibt sich die Herausforderung, die jeweiligen Beitr&#228;ge gut aufeinander abzustimmen, um Redundanzen in dem ohnehin wachsenden Werk zu vermeiden. Dies ist im Wesentlichen gelungen. Aufgrund der Komplexit&#228;t des Handbuchs ist f&#252;r den praktischen Nutzwert ein exzellentes Sachverzeichnis w&#252;nschenswert. An dieser Stelle besteht Handlungsbedarf. Beispielsweise fehlen im Sachverzeichnis selbst&#228;ndige Stichw&#246;rter wie racial oder social profiling, Polizeigewalt oder Kennzeichnungspflicht. Die fehlerhaften Fundstellennachweise im Sachverzeichnis sind zwar &#228;rgerlich, doch lassen sich die entsprechenden Eintr&#228;ge durchaus finden. Zielgruppe des Handbuchs sind Juristen, Kriminologen, Politik- und Verwaltungswissenschaftler, Polizeiwissenschaftler &#8230; oder dann doch alle, die sich mit der Polizei auseinandersetzen, ob wissenschaftlich, in der Lehre oder in der Praxis.</p> <p><strong>Verwendete Literatur</strong></p> <table><tbody><tr><td width=„122“><em>Feltes, T.</em></td> <td width=„586“>Ist die deutsche Polizeiwissenschaft schon am Ende, bevor sie angefangen hat sich zu etablieren?, in: Polizei &amp; Wissenschaft, Nr. 1/2015, S. 2 &#8211; 10</td> </tr><tr><td width=„122“><em>Lauber, K.; M&#252;hler, K.</em></td> <td width=„586“>Gute Polizei? Zu den Auswirkungen der Rekommunalisierung von Polizei &#8211; das Beispiel Leipzig, Manuskript (eingereicht), 2018</td> </tr><tr><td width=„122“><em>Liebl, K.</em></td> <td width=„586“>As &#8222;Polizeiwissenschaft&#8220; goes by &#8230; Gedanken zu einem Trauerstu&#776;ck der Polizeiausbildung, in: Polizei &amp; Wissenschaft, Nr. 1/2015, S. 25 &#8211; 32</td> </tr><tr><td width=„122“><em>OVG Rheinland-Pfalz</em></td> <td width=„586“>Urteil vom 21.04.2016, Az.: 7 A 11108/14. Verf&#252;gbar unter: www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;doc.id=MWRE160001978&amp;doc.part=L. Abgerufen am: 02.09.2018.</td> </tr><tr><td width=„122“><em>Reichertz, J.</em></td> <td width=„586“>Die Polizeiwissenschaft auf dem Weg in die Nische?, in: Polizei &amp; Wissenschaft, Nr. 1/2015, 11 &#8211; 17</td> </tr><tr><td width=„122“><em>Wollinger, G. ; Jukschat, N.</em></td> <td width=„586“>Reisende und zugereiste T&#228;ter des Wohnungseinbruchs. Ergebnisse einer qualitativen Interviewstudie mit verurteilten T&#228;tern, hrsg. vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e. V., Forschungsbericht Nr. 133, Hannover, 2017</td> </tr><tr><td width=„122“><em>ZEIT ONLINE</em></td> <td width=„586“>Zehntausende demonstrieren gegen geplantes Polizeigesetz, in: ZEIT ONLINE vom 10.05.2018. Verf&#252;gbar unter: www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-05/muenchen-polizeirecht-kritik-demonstration-bayern. Abgerufen am: 12.08.2018.</td> </tr><tr><td width=„122“><em>&#160;</em></td> <td width=„586“/> </tr></tbody></table><p><a href=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/?p=1056#_ftnref1“ name=„_ftn1“>[1]</a> Aus Gr&#252;nden der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. S&#228;mtliche Personenbezeichnungen gelten geschlechtsunabha&#776;ngig.</p> <p><a href=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/?p=1056#_ftnref2“ name=„_ftn2“>[2]</a> Aus dem Inhaltsverzeichnis der Neuauflage sind leider nicht mehr die Bearbeiter der jeweiligen Beitr&#228;ge ersichtlich. Die Namen finden sich allerdings in der Fu&#223;zeile der Kapitelseiten wieder.</p> <p><a href=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/?p=1056#_ftnref3“ name=„_ftn3“>[3]</a> Verf&#252;gbar unter: www.beck-shop.de/Lisken-Denninger-Handbuch-Polizeirechts/productview.aspx?product=17678712. Abgerufen am: 01.09.2018.</p> <p><a href=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/?p=1056#_ftnref4“ name=„_ftn4“>[4]</a> Auch dar&#252;ber hinaus bleibt die Verwendung der Begriffe uneinheitlich (vgl. exemplarisch S. 1334).</p> <p><a href=„https://polizei-newsletter.de/wordpress/?p=1056#_ftnref5“ name=„_ftn5“>[5]</a> Digitale Forensik, Telekommunikations&#252;berwachung, Kryptoanalyse und Big Data-Analyse.</p> <p>Rezensiert von: Karsten Lauber</p> </html>

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